Änderung des Transparenzregisters – das ist seit 1. August 2021 neu

Zum 1. August 2021 ist eine Änderung des Transparenzregisters in Kraft getreten. Damit wird das Transparenzregister zum Vollregister. Was bedeutet das für Gemeinnützige?

Das Transparenzregister gibt es seit 2017 in der EU, um Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus zu verhindern. Zum 1. August 2021 trat nun eine Reform in Kraft, womit das Register zum Vollregister wurde. Für Gesellschaften, die bereits in einem Register verzeichnet waren, galt nämlich bis jetzt die sogenannte „Meldefiktion“ (§ 20 Abs. 2 GwG). Eine Meldung im Transparenzregister war dann nicht mehr nötig.

Das hat sich nun geändert. Wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft müssen nun auch im Transparenzregister mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit(en) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gelistet sein. Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden.

Was gilt für Vereine?

Für Vereine bedeutet das zusätzlichen Aufwand, was Branchenverbände während des Verfahrens zur Gesetzgebung kritisierten. Die Regelungen wurden deshalb für Vereine vereinfacht: Die registerführende Stelle nimmt automatisch die Angaben aus dem Vereinsregister und überträgt sie ins Transparenzregister. Achtung: Verfügt das Vereinsregister nicht über die aktuellen Daten, müssen die Vereine selbst aktiv werden. 

Gebührenbescheid und Zuwendungsempfängerregister

Eine weitere Änderung bezieht sich auf gemeinnützige Stiftungen. Viele von ihnen hatten zum Jahreswechsel einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag erhalten, obwohl Gemeinnützige grundsätzlich von der Gebühr befreit werden können. Ab 2024 sollen gemeinnützige Organisationen deshalb keine Gebührenbescheide mehr bekommen, vorausgesetzt, sie sind im geplanten Zuwendungsempfängerregister geführt. Dieses legt fest, dass alle Gemeinnützigen ab 2024 in einem öffentlich einsehbaren Register gelistet sind. Bis dahin können sie weiterhin jedes Jahr eine Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger Verlag beantragen. Es ist darüber hinaus auch möglich, dem Verlag eine Vollmacht auszustellen, mit der er selbst den Nachweis über die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt einholt.

Was müssen Gemeinnützige jetzt tun?

Bis spätestens 30. Juni 2022 müssen vor allem gemeinnützige GmbHs dem Transparenzregister alle Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Die Angaben müssen stets auf dem aktuellsten Stand sein. Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts betrifft diese Regelung nicht, da sie sich bereits vor den nun in Kraft getretenen Änderungen ins Transparenzregister eintragen mussten. 

Es empfiehlt sich unbedingt, die Transparenzpflichten genau einzuhalten. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. 

Text: UNi
Foto: bastiaan/Pixabay


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