Das ändert sich 2021 steuerlich für Vereine und Stiftungen

Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2020 kurz vor Weihnachten beschlossen. Darin finden sich auch etliche Veränderungen für gemeinnützige Vereine und Stiftungen in Deutschland. Auch neue Zwecke wurden als gemeinnützig anerkannt. Wir zeigen, was sich ändert.

Der große Wurf ist es nicht, denn weiterhin hat sich der Bundestag darum gedrückt, die Frage der politischen Tätigkeit von Vereinen und Stiftungen anzugehen und eine Lösung anzubieten. Gemeinnützige Vereine, die sich politisch engagieren, könnten also weiterhin die Gemeinnützigkeit verlieren. Aber für viele Vereine bringt das neue Jahressteuergesetz 2020 eine Menge Erleichterungen und positive Veränderungen.

Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine abgeschafft

Eine besondere Erleichterung für sehr viele Vereine und auch kleine gemeinnützige Stiftungen ist die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung: Bisher mussten alle Vereine Spenden und andere Einnahmen spätestens im darauffolgenden Jahr zweckbezogen ausgeben. Ausnahme waren zeitlich begrenzte Rücklagen. Ab 2021 dürfen gemeinnützige Organisationen, die weniger als 45.000 Euro an jährlichen Einnahmen haben, ihre Mittel einsetzen wann sie wollen. Für größere Vereine bleibt die zeitnahe Mittelverwendung bestehen. Die gewählte Grenze bezieht sich auf alle Einnahmen der Organisation, also nicht nur den ideellen Bereich und Zweckbetrieb, sondern auch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Vermögensverwaltung!

Mehr Geld durch wirtschaftliche Betätigung

Eine weitere Erleichterung ist die Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 auf 45.000 Euro. Ab 2021 bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse dieser wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe also körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Vorrausetzung ist, dass deren Einnahmen, also nicht nur der Gewinn, im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer liegt. Diese neue Freigrenze lässt den meisten Vereinen mehr Spielraum für Sponsoring, Tombola, Kuchenbasar sowie Bratwurst- und Getränkeverkauf bei Events. Umsatz ist also erlaubt!

Vereinfachter Spendennachweis künftig bis 300 Euro

Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügte bisher als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Damit war eine Spendenbescheinigung nicht mehr erforderlich. Die Grenze für solche Spenden steigt zum 1. Januar 2021 auf 300 Euro.

Register der Spendenempfänger

Spannend ist die Einführung eines neuen Registers für Zuwendungsempfänger. Neben dem bereits geplanten Stiftungsregister wird es damit auch ein zentrales Register für Vereine geben, die Spenden annehmen. Zuständig dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Daten dafür werden von den Finanzämtern übermittelt. Das Register ist öffentlich zugänglich und soll Transparenz darüber schaffen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Dabei ist interessant, dass dieses zentrale Register auch der Ausgangspunkt für Anwendungen werden dürfte, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Noch gibt es aber keine Meldepflicht von Steuern und Spenderdaten durch die Vereine und Stiftungen an das Finanzamt. In Österreich müssen das die gemeinnützigen Initiativen bei jedem Spendeneingang automatisiert melden.

Auslandsspenden ab 2024

Bisher war es fast unmöglich, an ausländische Organisationen direkt zu spenden, es sei denn sie haben Fördervereine in Deutschland oder waren in einem Land der EU tätig. Selbst die Schweiz war außen vor. Das soll sich 2024 ändern. Künftig wird nicht mehr jedes einzelne Finanzamt, sondern das Bundeszentralamt für Steuern prüfen, ob Körperschaften ohne Sitz in Deutschland gemeinnützig sind. Damit verfügen ausländische Organisationen künftig über einen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der Gemeinnützigkeit ihrer Tätigkeit, wenn sie eine Zuwendung von einem deutschen Steuerpflichtigen bestätigen möchten. Man darf gespannt sein, welche Unterlagen dafür eingereicht werden müssen.

Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages

Der Übungsleiterfreibetrag steigt ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro. Das ist insbesondere für Sportvereine und Vereine interessant, die das Geld haben, um ihre Übungsleiter oder hilfsbereite Personen zu bezahlen. Die Übungsleiter verdienen also zukünftig 3.000 Euro steuerfrei im Jahr. Die Übungsleiterpauschale kommt bei pädagogischen Tätigkeiten, wie Trainern, Ausbildern, Erziehern oder Betreuern zum Tragen. Für alles andere gilt der geringere Ehrenamtsfreibetrag der ebenfalls von 720 auf 840 Euro erhöht wird.

Solche Zahlungen sind bis zu diesen Beträgen auch sozialversicherungsfrei. Deshalb kann ein Minijobber, der zugleich auch Einnahmen als Übungsleiter hat, gelegentlich auch mehr als 450 Euro pro Monat verdienen und bleibt dennoch geringfügig beschäftigt.

Interessant ist der Übungsleiterfreibetrag auch für freiberufliche Berater. Sie können im Rahmen einer Lehr- und Vortragstätigkeit zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen oder soziokulturellen Einrichtungen sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung halten. Somit fallen Sie auch unter den Übungsleiterfreibetrag. Die Bildungseinrichtung muss aber gemeinnützig anerkannt sein.

Neue gemeinnützige Zwecke: Von Friedhof bis Klimaschutz

Alle gemeinnützigen Zwecke sind in der Abgabenordnung festgelegt. 2021 kommt ein Zweck hinzu, den manche eigentlich schon länger dort wähnten: der Klimaschutz. Die Einfügung dient aber eher der Klarstellung, weil bisher auch Umwelt- Naturschutz schon gemeinnützig anerkannt waren.

Neu dazu kommen: Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden und der Freifunk. Unter „Freifunk“ werden nichtkommerzielle Initiativen eingeordnet, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung und dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen.

Die Steuerbegünstigung für Heimatpflege und Heimatkunde wird um die „Ortsverschönerung“ ergänzt. Auch die Friedhofsverwaltung ist als „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“, neu hinzugekommen. Bisher war die bloße Unterhaltung eines Friedhofs kein gemeinnütziger Zweck.

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